Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 200, S. 4 - 5)
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