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Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt, bezogen auf die in § 1 geregelten Zuständigkeiten, führt hinsichtlich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes jeweils für Finanzunternehmen (Nummer 6), Versicherungsvermittler (Nummer 8), Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nummer 13), Immobilienmakler (Nummer 14) und Güterhändler (Nummer 16) das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
Die Fachaufsicht hinsichtlich der nicht verkammerten Rechtsbeistände (Nummer 11) nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes führt das Ministerium der Justiz.