Erwägungsgrund 31 32024R1620
Zusätzlich zu den aufsichtlichen Befugnissen zur Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollte die Behörde bei jeglicher Art von Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen Geldbußen gegen die ausgewählten Verpflichteten verhängen können, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Im Falle von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sollte die Behörde stets Geldbußen verhängen. Solche Geldbußen sollten verhältnismäßig und abschreckend sein, eine sowohl repressive als auch präventive Wirkung entfalten und dem Grundsatz „ne bis in idem“ entsprechen. Die Höchstbeträge der Geldbußen sollten den in der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegten Beträgen entsprechen und von allen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union verhängt werden können. Die Grundbeträge dieser Geldbußen sollten innerhalb der im Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegten Grenzen bestimmt werden, wobei die Art der Anforderungen, gegen die verstoßen wurde, zu berücksichtigen ist. Damit die Behörde erschwerenden oder mildernden Umständen angemessen Rechnung tragen kann, sollten Anpassungen des betreffenden Grundbetrags möglich sein. Um eine zügige Beendigung einer schädlichen Geschäftspraxis zu bewirken, sollte das Direktorium der Behörde befugt sein, Zwangsgelder zu verhängen, um die betreffende juristische oder natürliche Person zur Einstellung des betreffenden Verhaltens zu zwingen. Um das Bewusstsein aller Verpflichteten zu schärfen und sie zu ermutigen, Geschäftspraktiken einzuführen, die im Einklang mit dem Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sollten die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder offengelegt werden. Die Regelung zur Offenlegung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der von der Behörde verhängten und in dieser Verordnung aufgeführten Geldbußen und Zwangsgelder sollte eng auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehene Regelung auf nationaler Ebene abgestimmt werden. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Behörde, des Rates und der Kommission sollte gemäß Artikel 263 AEUV der Gerichtshof zuständig sein; dies gilt auch für die Feststellung ihrer außervertraglichen Haftung.