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Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2023/2024 oder der Klassenstufe 9 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2024/2025, die nicht versetzt werden oder freiwillig zurücktreten und die aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium wechseln, finden grundsätzlich die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Abweichend von Satz 1 werden die Zeugnisnoten in den Fächern Informatik und Sozialkunde bei der Versetzungsentscheidung nur berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs gemäß § 13 beitragen können.