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Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, ist die Schülerin oder der Schüler nicht zu versetzen.
die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ oder höher in drei im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, wobei zum Ausgleich an die Stelle der Note eines im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten können, oder
die Note „ungenügend“ in höchstens einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach mit der Note „gut“ oder höher in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach ausgleichen kann; zum Ausgleich können an die Stelle der Note des im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten, sofern beide Noten mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lauten und die Summe der Notenpunkte mindestens 19 beträgt.
Die Versetzung kann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn
in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in drei oder mehr im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in zwei im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern sowie in drei oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach sowie in vier oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in zwei im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder
in einem im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden unterrichteten Fach sowie in drei oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder
in fünf oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in vier oder mehr im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.