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Stiftungen, denen die Hochschule einen Teil ihrer Einnahmen aus Studienbeiträgen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008(GV. NRW. S.195) zur Verfügung gestellt hat, sind weiterhin verpflichtet, die Erträgnisse aus diesen Vermögensbestandteilen zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule zu verausgaben und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten.
Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt…
Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.
Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014…
Die mit den Studiengebühren nach § 2 verbundenen Einnahmen stehen den Hochschulen abzüglich der Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems als…
Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Abgaben nach diesem Gesetz.
Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, dass mit den Gebühren und Beiträgen zu einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.