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Die mit den Studiengebühren nach § 2 verbundenen Einnahmen stehen den Hochschulen abzüglich der Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. Die vom Saarland nach § 7 Absatz 1 Satz 2 verausgabten Mittel werden nicht von den Einnahmen aus Studiengebühren in Abzug gebracht.
Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen in angemessener Weise zu beteiligen.
Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben als Mittel Dritter bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
Die Hochschulen berichten der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Verwendung der Mittel. Der Bericht wird hochschulintern bekannt gemacht.