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Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.
Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. Für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes wird ein Weiterbildungsbeitrag erhoben.
Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.
Die Einschreibung als Weiterbildungsstudierender sowie die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.
Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes…
Das Ministerium überträgt die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden…
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von…
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von…
Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für…
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.