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Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Abgabensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Abgabensatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Abgabensatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine…
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung ist dem…
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine…
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.