Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.
Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Staatsministerium kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist.
Ist in der Hochschule, einer ihrer Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder einer ihrer Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder vom Rektorat bestellen lassen, welche die Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.
Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der…
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist in der Hochschule, einer ihrer Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder einer ihrer…
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Hochschule beanstanden und Abhilfe verlangen. Die…
Kommt die Hochschule innerhalb der gesetzten Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung und Kultur mit den in § 80 Absatz 2…
1Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Hochschule unbeschadet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.