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Anlässlich
der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,
der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung
wird eine Gebühr erhoben.
Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
die in § 6 Satz 4 des Hochschulabgabengesetzes für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und…
Gebühren werden erhoben
In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen des Teils 4 Kapitel 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26.…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.