Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung
des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf Einschreibung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender oder auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer,
der Ausfertigungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,
der Verspätungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,
der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,
der Beitrag für die Teilnahme an einem Studienkolleg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Besuch des Studienkollegs oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,
die Gebühr für das Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 mit dem Antrag auf Teilnahme an diesem Verfahren oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Die Abgaben werden mit Entstehung der Abgabenpflicht fällig. Bei dem Versagen der Zulassung oder der Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit wird ein etwaig erteilter Abgabenbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 gegenstandslos; eine bereits gezahlte Abgabe ist zu erstatten.
Für den Fall, dass die Abgaben nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet werden, können die Hochschulen durch Abgabensatzung vorsehen, dass ein Säumniszuschlag erhoben wird und dass Zinsen berechnet werden.
Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Abgaben nach diesem Gesetz.
Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, dass mit den Gebühren und Beiträgen zu einer…
Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass…
Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.
Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW.…
Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.