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Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer sowie Abwässer dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden.
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und den Hafenunternehmer (oder den Polizeivollzugsdienst) zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die vom Verursacher durchzuführen sind, hat der Verursacher auf Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Ladungsrückstände und Waschwässer von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden.
Der Hafenunternehmer oder der Betreiber der Umschlaganlage hat Hausmüll von den dort ladenden oder löschenden Schiffen aufzunehmen.