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Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr oder die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde, den Hafenunternehmer oder den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Wassergefährdung zu besorgen ist, sind vom Verursacher unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen. 2. Abschnitt Meldepflichten, Erlaubnisse