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Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) Saarländisches Wassergesetz (SWG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
§ 5 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert oder unbefugt das Hafengebiet betritt oder befährt,
§ 7 eine verkehrsstörende Einrichtung betreibt,
§ 8 den Anordnungen der Hafenbehörde oder des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
§ 10 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
§ 11 eine Benachrichtigung unterlässt,
§ 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zuwiderhandelt,
§ 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmende Handlung unterlässt,
§ 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,
§ 18 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt oder geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
§ 20 Abs. 5 die Vorrichtungen für das Festmachen nicht kontrolliert und instandhält oder ersetzt,
§ 23 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 23 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
§ 24 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt,
§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt,
§ 26 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
§ 27 Abs. 1, 4 und 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen oder entgegen § 27 Abs. 7 eine Benachrichtigung unterlässt,
§ 29 Güter unsachgemäß abstellt oder Anlagen und Wege anderweitig blockiert,
§ 34 Sicherheitsvorschriften beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet,
§ 35 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
§ 36 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind,
§ 37 Abs. 4 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
§ 45 die Landeshafenverordnung nicht aushängt.
als Schiffsführer oder als Obhutspflichtiger eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage entgegen
§ 6 Abs. 1 den Dienstkräften Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt oder entgegen § 6 Abs. 2 beim An-Bord-Kommen oder Von-Bord-Gehen nicht behilflich ist,
§ 15 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
§ 16 keine Erlaubnis einholt,
§ 17 Abs. 3 nicht die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholt,
§ 19 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers wechselt,
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig Anker legt oder über die Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
§ 21 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
§ 21 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
§ 21 Abs. 4 keine Bordwache stellt,
§ 22 Abs. 1 unsachgemäß anlegt oder entgegen § 22 Abs. 2 sich Duldungspflichten widersetzt,
§ 30 die erforderlichen Informationen nicht einholt,
§ 31 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet,
§ 32 die Vorschrift über das Festmachen nicht einhält,
§ 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 33 Abs. 1 benutzt werden können,
§ 36 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt,
§ 37 Abs. 1 keine geeigneten Wachen an Bord einsetzt,
§ 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
§ 41 die speziellen Regeln über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet.
als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
§ 12 Abs. 3 Ladungsrückstände und Waschwässer nicht aufnimmt,
§ 27 Abs. 2 nicht für ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
§ 28 Satz 1 die störenden Gegenstände nicht sofort beseitigt oder entgegen § 28 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,
§ 33 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
§ 36 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 36 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 36 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
§ 37 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
§ 38 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 38 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder den Nachweis hierüber nicht führt oder die Sachkunde nicht nachweist,
§ 39 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,
§ 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder in das Gewässerbett gelangen oder entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt.
als Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen:
§ 16 keine Erlaubnis einholt,
§ 17 keine Erlaubnis einholt oder die Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker legt oder über die Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht.
Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) Saarländisches Wassergesetz (SWG) handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 2 in saarländischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Gebote und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständig.