Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
In den an der Bundeswasserstraße Saar gelegenen Häfen, die durch die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S 3148) eingeführte Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
In den an der Bundeswasserstraße Mosel gelegenen Häfen, die durch die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. II S. 1670) eingeführte Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPv).
In den an den Bundeswasserstraßen Saar und Mosel gelegenen Häfen
die Verordnung über die Schiffssicherheit der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung) vom 19. Dezember 2008,
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
die Sportbootführerscheinverordung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. S. 536, 1102),
die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169),
die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 17. Juni 2009 ( BGBl. Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33),
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel,
die Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174),
das Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62),
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADR).
Dabei gelten die für bestimmte Bundeswasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.