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Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer, dem Gewässerbett und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können.
Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (gemäß § 39 Abs. 2 SWG), der Hafenbehörde, dem Hafenunternehmer, der Feuerwehr oder dem Polizeivollzugsdienst zu melden. Er hat unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisungen der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
Nach Beendigung des Löschvorgangs hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muss. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen.
Der Betreiber der beladenen Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Annahme anderweitig zu gewährleisten.