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Auf Fahrzeugen, die gemäß ADN 1 oder 2 blaue Kegel bei Tag bzw. 1 oder 2 blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich oder elektronisch durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei einer Gaskonzentrations-Messung Gas-Luft-Gemische von 10 % oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Die Hafenbehörde, der Hafenunternehmer und der Polizeivollzugsdienst sind sofort zu verständigen.
Werden Gas-Luft-Gemische nach Absatz 1 nicht freigestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls vorgesehene Liegeplätze aufzusuchen.
Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger Güter außer Betrieb sind. VIERTER TEIL Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen