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Der Hafenunternehmer stellt sicher, dass
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die Infomationen für die sichere Schiffsführung enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen und spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen technischen Leitlinie oder Spezifikation umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. FÜNFTER TEIL Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften