HafenO SL 2012 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 45 HafenO SL 2012Aushang der VerordnungHafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012 § 44§ 46 Der Hafenunternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.