§ 45 HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Der Hafenunternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.
§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. u HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
§ 45 die Landeshafenverordnung nicht aushängt.
§ 8 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a BinSch-SportbootVermVVerordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
§ 14 Abs. 1 FäVVerordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle…
§ 11 Nr. 1 Buchst. e BinSch-SportbootVermVVerordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,