§ 28f Abs. 1 SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen…
§ 33 Abs. 1 Nr. d) HAGHeimarbeitsgesetz
Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9).
§ 9 Abs. 5 BVVVerordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten. § 147…
§ 5 Abs. 2 ArbPlSchGAbschn3VVerordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
§ 8 Abs. 1 HAGHeimarbeitsgesetz
Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen…