§ 3 Abs. 2 Nr. 2 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung…
§ 1 HalblSchVAnwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 4 Abs. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die…
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken…
§ 5 Abs. 3 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist.