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Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.
Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.
vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.