Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern dürfen nur mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. § 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass nach Ablauf der dort genannten Anzeigefristen die Zustimmung als erteilt gilt. Soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sind die Einrichtungen durch den Betreiber zu unterhalten.
Grubenbaue dürfen nicht stillgelegt werden, solange sie für die Unterhaltung des Grubengebäudes erforderlich sind. Insbesondere müssen Grubenbaue oder…
„In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, kann der Bauherr rechtzeitig vor Erstellung der Bauvorlagen eine Mitteilung beim…
für die von der Naturschutzbehörde genehmigten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen, durch die die…
Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden oder Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.