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Halden und Restlöcher sind so zu gestalten und in einem solchen Zustand zu erhalten, daß
die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft nicht gefährdet wird,
den landeskulturellen Anforderungen *1) und den Forderungen des Strahlenschutzes *2) entsprochen wird sowie
die Art der Nutzung gewährleistet wird, die vom Rat des Bezirkes bzw. vom Rat des Kreises in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes festgelegt wurde.
Die Erfüllung der Forderungen gemäß Abs. 1 ist im Stadium der Vorbereitung von Investitionen, bei der Projektierung und der Betriebsplanung sowie beim Betreiben von Halden und beim Entstehen von Restlöchern zu gewährleisten. ------- *1) Z.Z. gelten: *2) Z.Z. gilt die Anordnung vom 17. November 1980 zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (GBl. I Nr. 34 S. 347).
Gesetz vom 14. Mai 1970 über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - (GBl. I Nr. 12 S. 67),
Zweite Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - (GBl. II Nr. 46 S. 336),
Dritte Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen - (GBl. II Nr. 46 S. 339),
Sechste Durchführungsverordnung vom 11. September 1975 zum Landeskulturgesetz - Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung von Abprodukten - (GBl. I Nr. 39 S. 662).
Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225),
Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der…
gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und…
Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern. ------- *1) Für Bergbauhalden gelten neben den…
Für Althalden und -restlöcher, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft ausgehen kann, plant der Rat des Bezirkes im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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