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Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung einer Meisterin oder eines Meisters des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. 1 S. 307 4; 2006 1 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellten Personen als eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach § 67 Absatz 4a in Verbindung mit § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen…
Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW.…
Wird dem Antrag nach § 2 Absatz 4 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlagenberechtigten einzutragen und die…
eine von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannte Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden vor der Antragstellung erfolgreich absolviert…
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der…
Diese Verordnung trifft nähere Regelungen zur Umsetzung der Pflichten nach den §§ 42a und 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.