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Nach § 67 Absatz 4a Satz 5 der Landesbauordnung 2018 sind die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen dazu verpflichtet, sich jährlich in den Bereichen der öffentlich-rechtlichen Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens sowie in den zivilrechtlichen Grundlagen des Planens und Bauens (Anlage 3, Nummer I und Nummer II der Baukammerndurchführungsverordnung) fortzubilden.
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung ihrer Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt sind. Der kalenderjährliche Umfang der Fortbildungsverpflichtung beträgt mindestens 16 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten pro Unterrichtsstunde.
Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist gegenüber der Ingenieurkammer- Bau Nordrhein-Westfalen durch Vorlage von Bescheinigungen des Fortbildungsträgers durch die eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person bis zum 1. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Die Bescheinigung hat darüber Auskunft zu geben, ob die Fortbildung in Präsenz oder Telepräsenz stattgefunden hat. Hat eine eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person die Fortbildungspflicht innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfüllt, kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gestatten, die Fortbildung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuholen.
Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen…
Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an…
Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder…
Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden.…
Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 ruht auf Antrag bei
Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.