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Nach § 67 Absatz 4a Satz 7 der Landesbauordnung 2018 haben sich die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden aus einer Planungstätigkeit ist im Rahmen der Antragstellung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.
Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den…
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind ausreichend nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW…
die nähere Ausgestaltung der in § 33 Absatz 2 Nummer 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in der die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die…
Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung ist für die Dauer der…
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.