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Bauvorlageberechtigt ist, wer
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
an einer deutschen Hochschule ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien abgeschlossen hat,
nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Die nach § 41a Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung…
Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1…
Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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