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Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den nordrhein-westfälischen Häfen und Hafenanlagen, insbesondere dem Schutz vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Es dient der Ausführung sowie der Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6),
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist (SOLAS-Übereinkommen),
Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) (ISPS-Code).
Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch…
Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur…
Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über…
Zweck dieses Gesetzes ist, die Netz- und Informationssicherheit in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen zu erhöhen, Gefahren für informationstechnische…
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in…
Am 31. März 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.