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Nach Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die Festsetzung öffentlich bekannt. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Hafensicherheitsbehörde hat die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Hafen befindet, durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des § 2 Absatz 4 gibt die Hafensicherheitsbehörde ihre Festlegung, dass die Grenzen des Hafens mit den Grenzen der Hafenanlage übereinstimmen, abweichend von Satz 1 dem Betreiber der Hafenanlage bekannt. Das Hafengebiet kann von bereits bestehenden Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.
Bei wesentlichen Veränderungen der Struktur oder Nutzung des festgelegten Hafengebiets oder der hieran angrenzenden Flächen mit Auswirkung auf die Zielsetzung des § 1 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 1 neu fest.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Hafensicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und…
Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen.
Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen…
Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die…
Die zuständige Behörde führt eine Risikobewertung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen sowie andere…
Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.