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Dieses Gesetz findet Anwendung
abgefertigt werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden,
auf Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und
Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des § 10 und des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG.
Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen.
Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.