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Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 18 und § 19 Absatz 10 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.
Die in § 18 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 18 Absatz 5 Nummer 6 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs- und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.
Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 18 Absatz 2 und 4 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 18 Absatz 5 Nummer 6 Beteiligten zu löschen
zu dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt oder
ein Jahr nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt.
Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Teil 5 Schlussvorschriften
In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die…
Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 54 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 bis 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berichtigen, zu löschen…
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen,…
Die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für…
Personenbezogene Daten über andere betroffene Personen sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.