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Die Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde oder
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person einzeln oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.
Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,
der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt oder
Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.
Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen,…
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter…
ein Jahr nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit…
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
wegen Verletzung der Vorschriften
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind des Weiteren insbesondere folgende Unterlagen und Auskünfte geeignet:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.