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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt,
gegen seine Pflicht verstößt, der Hafensicherheitsbehörde eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 Absatz 1 oder im Hafen gemäß § 16 Absatz 1 sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen oder diese zu bestellen,
gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 verstößt,
seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Absatz 4 oder § 13 Absatz 4 nicht nachkommt,
gegen seine Pflicht verstößt, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 1 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist zu erarbeiten oder fortzuschreiben,
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 2 Absatz 1 abfertigt oder gegen die Anforderungen der Hafensicherheitsbehörde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 verstößt,
gegen seine Pflicht verstößt, die ihm gemäß dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 5 oder § 15 Absatz 4 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist durchzuführen,
entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht,
gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht gemäß § 12 Absatz 4 verstößt,
entgegen § 17 Absatz 3 eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde,
entgegen § 17 Absatz 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich im Sinne des § 17 Absatz 1 anordnet oder zulässt,
als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 1 verstößt,
als Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht oder
als Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 10 Satz 2 oder seine Pflicht zum Löschen personenbezogener Daten nach § 21 Absatz 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4 Absatz 1.
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt auch,…
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,
seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 oder § 28a Satz 1 und Satz 2 nicht nachkommt oder
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 die in § 7 Absatz 4 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlangen vorlegt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.