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Die Hafensicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 die geltenden Gefahrenstufen für die Häfen oder Teilbereiche der Häfen sowie für die Hafenanlagen fest. Die landesweite Festlegung von Gefahrenstufen erfolgt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Teil 2 Gefahrenabwehr in Hafenanlagen
Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teil eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis…
Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahrenstufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils festzulegen und…
Nach Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die…
Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen…
Die zuständige Behörde hat nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Regel 3.2 SOLAS XI-2 und Abschnitt A/4.1 des ISPS-Codes…
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.