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Die Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.
Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen für den laufenden Betrieb.
Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 3 Nummer 6 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch für…
Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der…
Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie gegenüber den…
Der Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete Vertretung…
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.