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Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach der Bekanntgabe des Abstimmungstags eine Liste der Stimmberechtigten (Abstimmungsliste) auf und übersendet einen Abdruck dem Versicherungsträger und dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmberechtigten sollen in der Abstimmungsliste in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum aufgeführt werden. Der Abstimmungsvorstand hat im Benehmen mit dem Arbeitgeber die Abstimmungsliste bis zum Ablauf des Tags vor dem Beginn der Abstimmung zu berichtigen, wenn ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt oder aus ihm ausscheidet, und einen Abdruck der Berichtigung dem Versicherungsträger zu übersenden.
Abstimmen kann nur, wer in die Abstimmungsliste eingetragen ist.
Der Abstimmungsvorstand hat einen Abdruck der Abstimmungsliste und dieser Verordnung spätestens einen Monat vor dem Abstimmungstag bis zum Abschluß der Abstimmung an geeigneter Stelle im Unternehmen zur Einsichtnahme auszulegen und Berichtigungen (Absatz 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3) unverzüglich in der ausgelegten Abstimmungsliste nachzutragen.
Der Abstimmungsvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, alsbald nach Eingang der Abstimmungsliste über diese Liste, die Abstimmungsbekanntmachung, den Abstimmungsvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) aufzustellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4…
Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten. Abstimmungsberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist. Die §§ 4 und 6 gelten…
Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob diese oder dieser in das…
Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern…
Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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