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Für müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 86a der Landesbauordnung (LBO) von von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB), Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
Nummer 1 nach der lfd. Nummer A 1.2.4.1,
Nummer 2 nach der lfd. Nummer A 1.2.4.3,
Nummer 3 nach der lfd. Nummer A 1.2.3.4,
Nummer 4 nach der lfd. Nummer A 1.2.5.1,
Nummer 5 nach der lfd. Nummer A 1.2.3.1,
Nummer 6 nach der lfd. Nummer A 1.2.3.2,
Nummer 7 nach der lfd. Nummer A 1.2.3.7.