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Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 der Landesbauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
§ 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren
§ 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren