HaWiAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 HaWiAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.