HBankDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 HBankDVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Abschnitt 1 § 2§ 4 Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.