§ 5 HBankDVDV
Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet: Rangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition123 115sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 214 313guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 412 511 610befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 9 8 8 9 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht10 611 512 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können13 314 215 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können16 0
Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.