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Als Auslagen werden erhoben
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für Abschriften und Ausfertigungen von Protokollen und Bescheinigungen in Höhe von 0,50 EUR je angefangene Seite;
die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;
die Vergütung hinzugezogener Dolmetscher;
Kosten für Zustellungen durch die Post.
Den Ausfall der Schreibauslagen trägt die Schiedsstelle, während notwendige bare Auslagen von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind.
Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Amtes der Schiedspersonen. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.
Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenvergütung sowie Auslagenersatz von der jeweils entsendenden Organisation nach deren Regelungen.
Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.