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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen (Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 186), wird aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) “.
Der Erste und der Zweite Abschnitt werden aufgehoben.
Die Abschnittsüberschrift „Dritter Abschnitt Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen“ wird gestrichen.
Der bisherige § 7 wird § 1.
Der bisherige § 8 wird § 2 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Der bisherige § 9 wird § 3 und in Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3“ ersetzt.
Der bisherige § 10 wird § 4 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)“ ersetzt.
Die Abschnittsüberschrift „Vierter Abschnitt“ wird gestrichen.
Der bisherige § 11 wird § 5.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
§ 9 erhält folgende Fassung:
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ durch die…
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 13 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –…
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.