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Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt: „§ 34a Zurückbehaltungsbefugnis“.
In § 30 Abs. 1 werden die Wörter „des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ durch die Angabe „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 32 Abs. 5 werden die Wörter „des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ durch die Wörter „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a Zur ückbehaltungsbefugnis Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.“
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