Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133), wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe „10. Lebensjahr“ wird durch die Angabe „8. Lebensjahr“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Landkreis kann einen oder mehrere Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellen. Die Aufgabe kann ehrenamtlich wahrgenommen werden. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Den Stellvertretern können Aufgaben des Kreisbrandmeisters für einen Teilbereich des Landkreises übertragen werden.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die entstehenden Kosten sind zur Hälfte Kosten des Rettungsdienstes, wenn die Maßnahme der Errichtung nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2011 begonnen wurde.“
§ 63 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt ergänzt: Nach dem Wort „Feuerwehren“ werden die Wörter angefügt „und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen.“
§ 76 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Durchführung der Auswahlverfahren nach § 31 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt.“
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Träger des überörtlichen Brandschutzes erhalten vom Freistaat Sachsen für die Errichtung von Leitstellen nach § 11 Abs. 1 Zuwendungen in Höhe von 75 vom Hundert des ihnen entstehenden Kostenanteils nach § 34 Abs. 2.“
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 2 wird das Komma durch die Angabe „nach § 7,“ ersetzt.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)“ gestrichen.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.