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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Gesetze die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde ermächtigen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wird die Staatsregierung ermächtigt, anstelle der entsprechenden, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Rechtsverordnungen neue Rechtsverordnungen zu erlassen.“
Die Besoldungsordnung B in Anlage 1 zu § 2 wird wie folgt geändert:
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
Die Amtsbezeichnung „Präsident des Oberbergamtes“ wird durch die Amtsbezeichnung „Oberberghauptmann“ ersetzt.
In der Fußnote 4 wird die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
Die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesamtes für Straßenbau²“ wird durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr²“ ersetzt.
In der Fußnote 2 wird die Angabe „1. Januar 2011“ durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsident – als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen“ eingefügt.
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