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Dem § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), werden folgende Sätze angefügt: „Die Bibliothek darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.“
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